Die Einkommensgrenze für das Landeskindergeld wird auf 40.000 Euro (ISEE-Wert) angehoben.

Wer das Landeskindergeld bezieht, bekommt zusätzlich einmalig 400 Euro pro minderjährigem Kind, ohne einen weiteren Antrag dafür stellen zu müssen. Dieser ist an das Ansuchen um das Landeskindergeld gekoppelt und wird automatisch an die Gesuchssteller*innen des Landeskindergeldes ausbezahlt.

Grundlage für das Landeskindergeld ist die ISEE-Erklärung (nicht wie bisher die EEVE-Erklärung), was bei getrennten Eltern, die über kein richterliches Trennungs-/Scheidungsdekret verfügen, problematisch sein kann. Verfügen diese über ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht es die ISEE beider, damit um das Landeskindergeld angesucht werden kann (genauso beim einheitlichen Familiengeld „assegno unico“). Verweigert ein Elternteil die Abfassung der ISEE, oder teilt den ISEE-Kodex nicht mit, hat der andere Elternteil das Nachsehen und erhält weder das Landeskindergeld noch den einmaligen Bonus von 400 Euro . Für den „assegno unico“ kann in diesem Fall ohne ISEE nur um den Mindestbetrag von 50 Euro angesucht werden. 

Anders ist es, wenn die Eltern über ein richterliches Trennungs-/Scheidungsurteil mit gemeinsamem Sorgerecht verfügen: In diesem Fall kann jeder Elternteil seine eigene ISEE beantragen und um die Beihilfen ansuchen.

Informationen bei den zuständigen Patronaten.