Existenzsicherung
für Eltern und Kinder

Die Trennung oder Scheidung stellt Familien oft vor große finanzielle Herausforderungen. Beide Elternteile sind davon betroffen. Insbesondere zum Schutz der Kinder gilt es, alle Möglichkeiten zur Existenzsicherung auszuschöpfen.

Eltern sind Unterhaltspflichtig

Grundsätzlich ist der Unterhalt ab Geburt, bzw. ab Trennung/Scheidung/Auflösung der Beziehung bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes (also nicht nur bis zur Volljährigkeit) geschuldet.
Alle Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht, haben ihren anerkannten Kindern gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung. Der Elternteil, der nicht die Hauptbetreuung der Kinder leistet, ist verpflichtet, monatlich einen Unterhalt zu bezahlen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hängt nicht nur von der Vermögenssituation und wirtschaftlichen Situation der Eltern, sondern auch von den Bedürfnissen des Kindes ab. Die Höhe wird individuell berechnet. Alle getroffenen Verfügungen und Vereinbarungen gelten immer nur bei gleichbleibenden Lebensumständen. Wenn sich die Umstände ändern, kann in der Folge eine Abänderung beantragt werden.

Fehlende Unterhaltszahlungen
Wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben, hat der hauptbetreuende Elternteil die Pflicht, sich darum zu kümmern. Wenn keine gerichtliche Verfügung vorhanden ist, muss diese zuerst beantragt werden. Danach gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine ist die
– Anweisung an Dritte/Gehaltspfändung: Der Unterhalt wird vom Arbeitgeber vom Gehalt des Schuldners einbehalten und direkt an den Begünstigten überwiesen. Ist dies nicht möglich,
– kann um Unterhaltsvorschuss angesucht werden.

Das Nichtbezahlen des Unterhaltes ist eine Straftat und kein Kavaliersdelikt!

UNTERHALTS-
VORSCHUSS

Diese Leistung stellt eine große Hilfe für Einelternfamilien dar, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den von der Gerichtsbehörde für die Kinder festgelegten Beitrag nicht zahlt; auf diese Weise wird für diese Familien das Abrutschen in eine finanzielle Notlage vermieden.
Um diese Leistung zu erhalten, müssen sich die anspruchsberechtigten Eltern an den Sozialdienst des Sozialsprengels ihrer Wohnsitzgemeinde wenden.
Wie bei allen Leistungen spielt auch bei der Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft eine Rolle.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Berechtigung:

  • Ein gerichtlicher Beschluss, in welchem der Betrag für den Unterhalt (mantenimento) festgelegt ist.
  • „Faktor wirtschaftliche Lage“ des Antragsstellers/der Antragsstellerin darf nicht höher als 2,2 sein (Berechnung Sozialsprengel).
  • nur für minderjährige Kinder einklagbar (bis zum 18. Geburtstag berechtigt) - diese Regelung gilt auch im TN und in Tirol
  • Beweis, dass U-Halt nicht bezahlt wurde (z.B. Bankauszüge)
Antrag

Antrag: Sozialsprengel, Rechtsanwalt, Unterhaltsvorschussstelle

  • Antragssteller müssen vom RA eine Leistungsaufforderung (atto di precetto) verfassen lassen, lt. Prozedur des Codice Civile (Kosten zwischen 130 und 300 Euro) und diese per Einschreiben mit Rückantwort an den unterhaltspflichtigen Elternteil schicken.
  • Mit dem Aufgabeschein des Postamtes zum Sozialsprengel gehen
  • beim Sprengel  den Einsetzungsakt (atto di surrogazione) unterschreiben
  • ab diesem Moment kann der Sprengel beginnen, die Leistung zu gewähren
  • Wartezeit von 10 Tagen ab der Zustellung des Einschreibens an den unterhaltspflichtigen Elternteil
  • Wenn innerhalb dieses Termins nicht bezahlt wird, dann wird der Antrag über den Sprengel eingeleitet
  • der Antragssteller/die Antragsstellerin muss dem Sprengel die Empfangsbestätigung des Einschreibebriefes bringen. Im Falle von Rückgabe, Unauffindbarkeit - nach Ablauf der Abholfrist beim Postamt den zurückgesandten Einschreibebrief.
  • Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht auffindbar ist (Art. 143 Codice Civile) dann geschieht Folgendes: es wird die Aufforderung an die letzte bekannte Adresse oder anGeburtsadresse geschickt. Der Brief muss 20 Tage lang aufliegen.
  • Die Strafanzeige an den unterhaltspflichtigen Elternteil startet automatisch (Codice Penale) sobald die Meldung beim Sprengel gemacht wird

Dauer des eingereichten Auftrages geht für 1 Jahr, dann muss der Begünstigte nochmal zum Sprengel und den Antrag erneut einreichen.

Jede erhaltene U-Zahlung in diesem Zeitraum muss mitgeteilt werden, auch wenn nur Teilbeträge bezahlt werden.

Wenn der Schuldner 3 Monate hintereinander zahlt, dann wird der Akt abgelegt. Wenn er dann wieder mit den Zahlungen aufhört, dann muss der Antrag neu gestellt werden…

Die Unterhaltsvorschussstelle wird  das Geld vom Schuldner zurückfordern (Ratenzahlungen möglich).

In folgenden Fällen erfolgt keine Rückforderung beim unterhaltspflichtigen Elternteil:

Faktor wirtschaftliche Lage kleiner 1,83 oder bei ausländischen Schuldnern, die nur schwer auffindbar sind.

Covid 19 Ausnahmeregeln

Ausnahmeregelung Notstand Covid-19

Die U-Vorschussstelle greift für Ansuchen, die bis zum 20. des Monats eingereicht werden, bereits  für das laufende Monat. Ansuchen nach dem 20. des Monats greifen erst ab dem Folgemonat.

Unsere Anregungen

Anregungen/Forderungen der Südtiroler Plattform für Alleinerziehende EO

  • U-Vorschuss auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit, mindestens bis zum Abschluss an einer Oberschule, idealerweise auch für die Studienzeit bis zum 26. Lebensjahr. Dies, um finanziell schlechter gestellten Kindern nicht die Chance auf ein Studium zu nehmen.
  • die Einkommensgrenze des wirtschaftlichen Faktors von erhöhen
  • den gesamten Ablauf über die U-Vorschussstelle machen, da kompetentere Beratung möglich und Vereinfachung der Abläufe

Kinderkostenstudie des ASTAT

Auf eine Anregung der Südtiroler Plattform für Alleinerziehende EO hin, hat das ASTAT im Jahr 2019 eine sehr interessante Kinderkostenstudie veröffentlicht.
In diesr Studie geht es, wie der Name schon sagt, um die Kosten für Unterhalt und Erziehung eines Kindes in Südtirol, bezogen auf das Jahr 2018, also statistisch gesehen sehr aktuelle Zahlen.

Ausserordentliche Spesen

Außerordentliche Spesen sind vorab zu klären und werden in der Regel je zur Hälfte getragen. Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung. Im Einvernehmensprotokoll zwischen dem Landesgericht, der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer Bozen sowie der Beobachtungsstelle für Familienrecht wird diese Thematik speziell angesprochen.
Zu den außerordentlichen Spesen zählen unter anderem die Arztspesen, die Schulspesen oder auch außerschulische Spesen.

Familiengeld

Familiengeld: regionales und staatliches Familiengeld sowie weitere Unterstützungen des Landes Südtirol sind bei verschiedenen Patronaten und Arbeitgebern zu beantragen.

Leistungen der Sozialsprengel

Soziales Mindesteinkommen (Ernährung, Bekleidung, Hygiene), Miete und Wohnungsnebenkosten, Sonderleistungen (um Bedürfnisse zu decken, die durch besondere Lebensumstände entstehen und einen Notstand bewirken), monatlicher Zuschuss für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltes (damit das Familienleben in besonderen Lebenssituationen ohne größere Eingriffe fortgeführt werden kann).

Unterstützende vereine

Es gibt eine Reihe seriöser und kompetenter ehrenamtlicher Vereine, die Familien und Alleinerziehenden in Notlagen mit Rat und Tat zur Seite stehen. So unter anderem die CARITAS-Schuldnerberatung, spezielle Spendenkontos verschiedener Organisationen (z.B. Katholischer Familienverband, Caritas, Bäuerlicher Notstandsfond, Gewerkschaften, Vinzenzgemeinschaft, private Stiftungen).

wichtige neuerungen im Wohn-Sektor

Die Landesregierung hat die Kriterien der Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen des Instituts für den Sozialen Wohnbau (Wobi) vereinfacht.
Damit wird der Weg für Erleichterungen zugunsten der Antragstellenden, aber auch für die Verwaltung des Institutes für den Sozialen Wohnbau (Wobi) geebnet.

Gesuche künftig drei Jahre gültig
Jedes Jahr werden beim Wobi rund 5000 Gesuche um Zuweisung einer Mietwohnung eingereicht, 70 Prozent davon betreffen Gesuche um eine Erneuerung des Mietverhältnisses. Bisher war dies nur in den Monaten September und Oktober möglich, was zu langen Bearbeitungszeiten führte. Nun ist es möglich, dass Gesuche jederzeit eingereicht werden können. Zudem wurde die Gültigkeitsdauer des Gesuches von einem auf drei Jahre erhöht. Wenn sich die Familiensituation der Mieter ändert, sprich wenn ein Kind dazukommt, eine Invalidität dazukommt oder sich erhöht, bei Verfügung einer Zwangsräumung, bei Kündigung einer Dienstwohnung oder bei Überfüllung und Unbewohnbarkeit, kann schon nach einem Jahr ein neues Gesuch eingereicht werden. Bei einer Trennung oder wenn der Gesuchsteller verstirbt, verliert das Gesuch seine Gültigkeit und es kann jederzeit ein neues Gesuch eingereicht werden.

Für die Ablehnung einer Institutswohnung wird es künftig Sanktionen geben.

Bei Trennung/Scheidung entstehen aus einem Haushalt zwei. Den Kindern und dem Elternteil, der sich hauptsächlich um die Belange der Kinder kümmert und mit welchem die Kinder vorwiegend zusammenleben, steht das Recht zu, die Wohnung, in der die Familie bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam gewohnt hat, auch weiterhin zu bewohnen. 

Rangordnung und EEVE

Eine weitere Neuerung betrifft die Einführung der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) für die erstmalige Zuweisung einer Mietwohnung des sozialen Wohnbaus. Dadurch wird die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach jenen Kriterien bewertet, die auch für andere Sozialleistungen herangezogen werden.
Viele Antragsteller verfügen bereits über eine gültige EEVE, da sie meistens auch Anspruch auf andere Unterstützungsleistungen des Landes Südtirol haben. Damit wird die Berechnung transparenter und gleichzeitig sozial nachvollziehbar.
Wie bisher wird der Durchschnitt des Einkommens der vorhergehenden zwei Jahre berücksichtigt. Auf die Berechnung der Mieten hat die Neuregelung ebenfalls keinen Einfluss.
Mit dem Beschluss werden zudem die Modalitäten für die Bildung der Rangordnung geändert. So wird die provisorische Rangordnung abgeschafft. An ihre Stelle tritt eine Mitteilung über die erlangten Punkte oder über den Ausschluss von der Rangordnung. Diese muss innerhalb von 90 Tagen ab Antragseinreichung erfolgen. Neu hinzu kommt eine übergemeindliche Rangordnung, die für die Zuweisung herangezogen wird, sobald die Rangordnung einer Gemeinde ausgeschöpft ist, gleichzeitig aber noch Wohnungen zur Verfügung stehen.

Handelt es sich um eine Mietwohnung, ist es empfehlenswert, den Mietvertrag auf den darin lebenden Elternteil umzuschreiben. Je nach Einkommen können beide Eltern beim Sozialsprengel um Mietbeitrag ansuchen.

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