Die Prozesskostenhilfe

Geschrieben von Rechtsanwältin DDr. Iris Pircher, Lana

Manchmal hört man, der Staat würde die Kosten für den Anwalt/die Anwältin und das eingeleitete Gerichtsverfahren bezahlen. Aber wann ist das überhaupt möglich? Im Folgenden wird auf die Prozesskostenhilfe im Bereich Zivilrecht (Trennungen, Scheidungen, Adoptionen, Erbschaften, Verträge, Arbeitsrecht, usw.) eingegangen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Bereich Zivilrecht wird an die zuständige Rechtsanwaltskammer gestellt. Dieser Antrag muss die weiter unten angeführten Angaben enthalten und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Die Angaben zum Einkommen und Vermögen werden nämlich in einem späteren Moment von der Agentur der Einnahmen überprüft. Falsche Angaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Anzeige, Geldbußen, Gefängnisstrafen). Der Antrag selbst kann nur von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin elektronisch über eine eigene Internetplattform eingereicht werden. Dieser Rechtsanwalt/diese Rechtsanwältin muss in das von der Rechtsanwaltskammer geführte „Verzeichnis der Verteidiger  mit Zulassung zur Prozesskostenhilfe“ eingetragen sein. Die Listen mit den eingetragenen Rechtsanwält*innen sind online auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Bozen einsehbar.

https://www.ordineavvocati.bz.it/wp-content/uploads/2022/05/Elenco-Civile.pdf

Es ist daher notwendig, sich zuerst an eine Rechtsanwaltskanzlei zu wenden und alle notwendigen Dokumente mitzubringen. Der Anwalt/die Anwältin nimmt dann eine erste Überprüfung vor. Nachdem er/sie den Antrag eingereicht hat, wird der Antrag von der Rechtsanwaltskammer überprüft und die Entscheidung über die Zulassung dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin der antragstellenden Partei mit PEC (zertifizierter Email) übermittelt.

Die Prozesskostenbeihilfe kann nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden:

  • Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können sie beantragen, wenn die Forderung, die sie geltend machen wollen, nicht offensichtlich unbegründet ist. Der Anwalt wird daher im ersten Moment die Sach- und Rechtslage eines Falles prüfen. Bei einem bereits von der Gegenpartei eingeleiteten Verfahren muss der entsprechende Schriftsatz vorgelegt werden, damit die Begründetheit der Einlassung überprüft werden kann.
  • Ein bestimmtes jährliches Einkommen darf nicht überschritten werden. Im Jahr 2022 war die Einkommensgrenze Euro 11.746,68.-, diese wird jährlich aktualisiert. Es werden hierbei auch die Einkommen der anderen zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt. Es gibt Ausnahmefälle, z.B. im Falle eines Trennungsverfahrens wird das Einkommen des Ehepartners nicht berücksichtigt, da dieser in diesem Fall die Gegenpartei ist.
  • Bei der Erklärung muss das Gesamteinkommen angegeben werden, also nicht nur das besteuerbare Einkommen bzw. jenes, das sich aus der letzten Steuererklärung ergibt. Dazu zählen nur beispielhaft: Mietbeihilfen, Familiengeld, Studienbeihilfen, Stipendien, Renten, Pflegegelder, Erlöse aus den Verkauf von Immobilien, die vor nicht mehr als fünf Jahren gekauft worden sind oder gebaut worden sind oder nicht als Hauptwohnsitz genutzt wurden, Zinsen aus Geldanlagen oder Aktienerlöse, Zahlungen, die im Rahmen einer Trennung oder Scheidung erhalten wurden, usw. Der Kindesunterhalt zählt nicht dazu.
  • Aus dem oben beschriebene Vorgehen ergibt sich, dass nur beispielhaft folgende Dokumente zum Termin mit dem Rechtsanwalt mitgenommen werden müssen:
  • Zugestellte Klage oder Rekurs oder sonstige Akten
  • Weitere Unterlagen, um die Rechtssache zu überprüfen
  • letzte Steuererklärung
  • Familienbogen
  • Steuererklärungen der zusammenlebenden Familienmitglieder
  • ISSE – Erklärung
  • Grundbuchsauszug
  • Kaufverträge von Immobilien
  • Belege über erhaltene Zahlungen aus Trennungs-bzw. Scheidungsverfahren
  • Bankauszüge
  • Belege über erhaltene Erlöse aus Aktien und Zinsen von Banken

Die Zulassung zur Prozesskostenhilfe kann auch im laufenden Verfahren widerrufen werden, wenn sich die Einkommenssituation der antragstellenden Partei ändert. Es ist daher im Verfahren jährlich die neue Steuererklärung vorzulegen.

Auch nicht EU – Bürger können diesen Antrag stellen. In diesem Fall ist dem Ansuchen eine vom zuständigen Konsulat des Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung über die erzielten Einkünfte beizulegen. In Ausnahmefällen ist eine Eigenerklärung möglich.