Grundsätzlich ist der Unterhalt ab Geburt, bzw. ab Trennung/Scheidung/Auflösung der Beziehung bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes (also nicht nur bis zur Volljährigkeit) geschuldet.
Alle Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht, haben ihren anerkannten Kindern gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung. Der Elternteil, der nicht die Hauptbetreuung der Kinder leistet, ist verpflichtet, monatlich einen Unterhalt zu bezahlen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hängt nicht nur von der Vermögenssituation und wirtschaftlichen Situation der Eltern, sondern auch von den Bedürfnissen des Kindes ab. Die Höhe wird individuell berechnet. Alle getroffenen Verfügungen und Vereinbarungen gelten immer nur bei gleichbleibenden Lebensumständen. Wenn sich die Umstände ändern, kann in der Folge eine Abänderung beantragt werden.
Fehlende Unterhaltszahlungen
Wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben, hat der hauptbetreuende Elternteil die Pflicht, sich darum zu kümmern. Wenn keine gerichtliche Verfügung vorhanden ist, muss diese zuerst beantragt werden. Danach gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine ist die
– Anweisung an Dritte/Gehaltspfändung: Der Unterhalt wird vom Arbeitgeber vom Gehalt des Schuldners einbehalten und direkt an den Begünstigten überwiesen. Ist dies nicht möglich,
– kann um Unterhaltsvorschuss angesucht werden.
Das Nichtbezahlen des Unterhaltes ist eine Straftat!