Wie es bereits bei einer Ehe der Fall ist, kann auch im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Unione civile) ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, vergleichbar mit dem „Unterhalt nach Scheidung“, entstehen.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften entscheiden sich in Südtirol im Schnitt jährlich zwischen 20 und 30 Paare. – Foto: © Shutterstock / shutterstock
Das hat das Kassationsgericht in Rom in einem 15-seitigen Urteil festgestellt, in dem es um die Auflösung einer Lebenspartnerschaft zwischen zwei Frauen ging.
Ein solcher Unterhaltsanspruch kann gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Mittel der Antragstellerin als unzureichend gelten und wenn eine unterstützende Funktion des Unterhalts festgestellt wird. In der Entscheidung betonen die Richter, dass dieser Anspruch nach denselben Grundsätzen wie bei verheirateten Paaren bewertet werden kann.
In dem Urteil erinnert das Gericht daran, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft dazu dient, eine rechtlich anerkannte Form für gleichgeschlechtliche Beziehungen zu bieten. Sie unterscheidet sich jedoch von der Ehe: Die Auflösung ist einfacher, es gibt keine Trennungsphase und keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dennoch sei – wie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen – bei der Auflösung die Scheidungsgesetzgebung entsprechend anzuwenden, ebenso wie die dazu entwickelte Rechtsprechung bei Eheauflösungen.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften entscheiden sich in Südtirol im Schnitt jährlich zwischen 20 und 30 Paare.
Quelle: stol.it, Mittwoch, 24. September 2025