Angelika ist besorgt. Sie kümmert sich alleine um ihre achtjährige Tochter Verena. Der
Kindesvater hat sie nie anerkannt und ist im Leben der Tochter nicht präsent, obwohl er von
deren Geburt erfahren hat. Angelika fragt sich immer häufiger, was mit Verena passieren
könnte, wenn ihr etwas zustößt oder sie sich aus einem anderen Grund, nicht mehr um sie
kümmern kann.
Für Eltern besteht die Möglichkeit ihr Kind mit einem Testament nicht nur finanziell, sondern
auch in persönlichen Belangen so gut es geht abzusichern. Es ist sogar zulässig, dass das
Testament ausschließlich die persönlichen Dinge regelt, ohne die finanzielle Seite anzuführen.
Auf jeden Fall bietet ein Testament den Eltern die Möglichkeit, anzugeben, wer sich um die
eigenen Kinder kümmern soll, wenn sie beide nicht mehr leben oder aus einem anderen Grund
nicht mehr imstande sind, ihre elterlichen Aufgaben wahrzunehmen. Dies kann passieren, wenn
jemand länger im Koma liegt oder verschollen ist.
Stirbt ein Elternteil, dann hat automatisch der überlebende Elternteil die alleinige rechtliche
Verantwortung für die Kinder. Bei verheirateten Paaren oder anerkannten Kindern geschieht
dies automatisch. Hat der Kindesvater das Kind aber nicht anerkannt, dann muss er es zuerst
anerkennen, um als dessen Vormund eingesetzt zu werden. Solange er es nicht anerkennt, hat
er überhaupt keine Rechte gegenüber dem Kind und wird als Fremder angesehen.
Wenn sich beide Eltern nicht mehr um ihre Kinder kümmern können, dann ist es die Aufgabe
des Vormundschaftsgerichts, einen Vormund für die Kinder zu bestimmen. Normalerweise wird
dieser vom Gericht aus dem engsten Familienkreis ausgewählt. Die Person sollte einen
einwandfreien Lebensstil führen und, wenn möglich, bereits eine gute Beziehung zu den Kindern
haben. Diese Person hat dann dieselben Aufgaben wie die Eltern, also die Kinder zu erziehen,
sich um diese zu kümmern und sie gesetzlich zu vertreten. Außerdem verwaltet der Vormund
das Vermögen der Kinder bis zu deren Volljährigkeit. Bei größeren finanziellen Entscheidungen
muss er aber vorab beim Vormundschaftsgericht um eine Genehmigung ansuchen. Die richtige
Wahl des Vormunds kann lebensbestimmend für die Kinder sein. Daher sollte solch eine
wichtige Entscheidung rechtzeitig von den Eltern selbst getroffen werden und nicht anderen
überlassen werden.
Die Eltern haben also die Möglichkeit, zu Lebzeiten zu bestimmen, wer diese wichtige Aufgabe
im Notfall übernehmen soll. Sie sind frei in ihrer Wahl, es müssen nicht unbedingt Verwandte
sein, sondern es kann sich auch um andere Vertrauenspersonen handeln. Diese Person muss
aber volljährig sein. Sie kann auch schon älter sein, wie z.B. die Oma der Kinder. Ein Gericht
würde eine zu alte Person eher nicht zum Vormund ernennen, außer es ist der ausdrückliche
Wunsch der Eltern. Es ist unbedingt notwendig, dass die Wahl des Vormundes schriftlich
festgelegt wird. Sterben beide Elternteile nacheinander, so wird zuerst die Wahl des Elternteiles,
das als letztes gestorben ist, berücksichtigt.

Artikel verfasst von Rechtsanwältin DDr. Iris Pircher, Lana