Im Falle des Todes der unterhaltspflichtigen Person ist der Antrag auf Gewährung der Leistung unverzüglich zu widerrufen.

Mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Annahme der Erbschaft gehen die Schulden der verstorbenen Person auf die Erben über. Die Erben haften somit auch für die gegenüber der öffentlichen Verwaltung bestehende Schuld aus der Bevorschussung des Unterhaltsbeitrags, sofern diese nicht bereits beglichen wurde.

Daraus folgt, dass die Bezieherinnen und Bezieher der „Unterhaltvorschussleistung zum Schutz von Minderjährigen und jungen Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres“ im Falle der Annahme der Erbschaft des Verstorbenen verpflichtet sein können, die erhaltenen Leistungen gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Erbrecht zurückzuzahlen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger der sozialen Dienste sind verpflichtet, Antragstellerinnen und Antragsteller darauf hinzuweisen.

Um zu vermeiden, dass Erbschaftsschulden mit dem eigenen Privatvermögen beglichen werden müssen, besteht die Möglichkeit, die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen oder die Erbschaft auszuschlagen. Die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bewirkt, dass das Vermögen des Verstorbenen vom Vermögen der Erbin oder des Erben getrennt bleibt. Dadurch besteht keine Gefahr, Erbschaftsschulden mit dem eigenen Privatvermögen begleichen zu müssen.

Die Erbschaft kann vorbehaltlos oder mit Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden.

Die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung bewirkt, dass das Vermögen des Verstorbenen von jenem des Erben gesondert gehalten werden kann; auf diese Weise ist der Erbe nicht verpflichtet, über den Wert der ihm zugekommenen Güter hinaus Erbschaftsverbindlichkeiten und Vermächtnisse zu erfüllen.

Erbschaften, die Minderjährigen bzw. voll oder beschränkt Entmündigten angefallen sind, haben mit Vorbehalt der Inventarerrichtung zu erfolgen.

Die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgt durch eine Erklärung, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen wird.