Testament Sorgerecht
Vorauszuschicken ist, dass das italienische Zivilgesetzbuch vorsieht, dass in einem Testament auch nicht vermögensrechtliche Verfügungen enthalten sein können. In diesem Zusammenhang wird zwischen rechtlich wirksamen Verfügungen und solchen unterschieden, die rechtlich nicht bindend sind, sondern lediglich moralischen Charakter haben, welchen jedoch durch den Umstand, dass sie im Testament als letzter Wille des Testamentsverfassers enthalten sind, eine besondere (moralische) Bedeutung zuerkannt wird.
Zu den rechtlich wirksamen nicht vermögensrechtlichen testamentarischen Verfügungen zählen die Anerkennung eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes sowie die Benennung des Vormundes für ein minderjähriges Kindes seitens des Elternteils, der zuletzt die elterliche Verantwortung über das Kind ausgeübt hat. Bezüglich der Benennung des Vormundes ist vorauszuschicken, dass laut Gesetz die Eltern (bzw. ein Elternteil, wenn der andere verstorben ist) die Vormundschaft über ihre minderjährigen Kinder ausüben (bzw. über sein minderjähriges Kind ausübt), weshalb die Namhaftmachung des Vormundes im Testament immer nur dann notwendig und wirksam ist, wenn das minderjährige Kind keinen Elternteil mehr hat.
Von der testamentarischen Verfügung, mit der die Benennung des Vormundes vorgenommen wird, ist jene zu unterscheiden, mit der verfügt wird, wem in Zukunft ein minderjähriges Kind anvertraut und/oder bei wem es untergebracht werden soll, d.h. wer in Zukunft die elterliche Verantwortung ausüben, sprich die Entscheidungen treffen soll und/oder bei wem es wohnen soll. Hierbei handelt es sich im Unterschied zur Verfügung, mit der der Vormund ernannt wird, die rechtlich wirksam ist, d.h., welcher Folge geleistet werden muss, um eine nicht rechtswirksame, d.h. bindende Verfügung. Wenn beispielsweise eine Mutter vom Vater ihres minderjährigen Kindes getrennt ist und mit Testament verfügt, dass das minderjährige Kind, das bei ihr lebt, im Falle ihres Todes bspw. ihrer Schwester, d.h. der Tante mütterlicherseits anvertraut werden und bei dieser leben soll und nicht beim Vater, der sich bisher nicht um das Kind gekümmert hat, dann muss diese Verfügung nach dem Ableben der Mutter des minderjährigen Kindes nicht unbedingt berücksichtigt werden. In diesem Fall könnte bspw. der Vater des Kindes einen Antrag an das Gericht stellen und dabei beantragen, dass das Kind ihm anvertraut wird und das Gericht verfügen soll, dass es bei ihm wohnen soll und nicht bei der Schwester der verstorbenen Mutter. In diesem Fall entscheidet dann das Gericht (auch nach allfälliger vorheriger Abklärung der familiären Situation durch die Sozialdienste), was das Beste für das Kind ist, bzw. was dem Interesse des Kindes entspricht, was nicht zwingend mit dem letzten Willen der Mutter im Testament übereinstimmen muss.
Konkret würde ich aber auf jeden Fall anraten, in einem Testament niederzuschreiben, wer sich in Zukunft um das Kind kümmern soll, da dieser Wunsch sicherlich richtungsweisend ist und, wie bereits eingangs ausgeführt – wenn nichts entgegen spricht – durchaus berücksichtigt werden kann.