von RA Dr. Dorothea Passler
Immer öfter müssen sich die Gerichte, insbesondere im Rahmen von strittigen Trennungs- und Scheidungsverfahren, mit der Frage beschäftigen, ob und in welcher Form Eltern Fotos ihrer minderjährigen Kinder und Bericht über deren Leben in den sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfen.
Es hat sich nämlich eingebürgert, dass stolze Eltern (oder auch Großeltern) das Leben ihrer (Enkel-)Kinder, vor allem im zarten Babyalter, im Netz besprechen und dokumentieren und dabei insbesondere auch Bilder veröffentlichen, welche nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, und das nicht nur nach Ansicht eines der Elternteile oder des Kindes selbst.
Die Problematik ist äußerst delikat, betrifft sie nämlich nicht nur die bereits von den Bestimmungen über das Urheberrecht (G. 633/1941) verbotene Veröffentlichung von Porträtaufnahmen ohne Einverständnis des Abgebildeten, sondern auch die Bestimmungen über die Privatsphäre (sog. Privacy – geregelt durch GvD 196/2003) und insbesondere den noch stärkeren Schutz der Minderjährigen laut entsprechender Internationaler Konvention, in Italien ratifiziert mit Gesetz 176/1991. Außerdem sieht bereits das italienische Zivilgesetzbuch ausdrücklich die Obsorgeverpflichtung der Eltern vor, welche –laut aktueller Interpretation- auch die Verpflichtung einer korrekten Pflege des öffentlichen Ansehens des Kindes einschließt.
Die festgestellte Verletzung der genannten Bestimmungen sieht denn auch keine glimpflichen Konsequenzen vor: die Veröffentlichung kann unter Umständen einen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellen und jedenfalls eine richterliche Anordnung zur umgehenden Löschung / Entfernung der Eintragungen, verbunden mit der Verurteilung zur Bezahlung einer Geldsumme zu Gunsten des betroffenen Kindes und des anderen Elternteils bei entsprechender Missachtung zur Folge haben.
Um entsprechenden Problemen und / oder Gerichtsstreitigkeiten zwischen den Eltern vorzubeugen, ist es zuletzt zur Regel geworden, die Angelegenheit bereits bei der Festlegung der Trennungs- und Scheidungsbedingungen zum Thema zu machen und dort detailliert festzulegen, in welcher Form Fotos der gemeinsamen Kinder (oder Bericht über deren Leben) ins Netz gestellt werden können, unter Umständen nur dann, wenn dies entsprechend jeweils ausdrücklich zwischen den Eltern vereinbart wird.
Zu ergänzen ist, dass die Initiative / Anzeige auf Löschung von Eintragungen in den sozialen Medien nicht nur seitens eines Elternteils, sondern auch seitens des (minderjährigen) Kindes selbst, mit Hilfe eines entsprechend zu ernennenden Beistands, erfolgen kann: so geschehen kürzlich am Landesgericht Rom, welches die Löschung von Fotos und Berichten und das Verbot künftiger Veröffentlichungen durch die Mutter auf Antrag deren sechzehnjährigen Sohnes verfügt hat