Vereinfachung des Verfahrens zur Beantragung von Pässen und Personalausweisen für Bürger, die minderjährige Kinder haben.

ACHTUNG!!! Bei der gesetzlichen Neuregelung geht es NICHT um den Ausweis/Reisepass der Kinder, sondern um jenen der Eltern. Wenn im Trennungsdekret vorgesehen ist, dass die Unterschrift des anderen Elternteils vorhanden sein muss, dann bleibt das auch weiterhin so. 

Konkret besagt der geänderte Artikel 3-bis des Gesetzes Nr. 1185/1967, dass der andere Elternteil eine einstweilige Verfügung gegen die Ausstellung des Dokuments beantragen kann, wenn eine konkrete und aktuelle Gefahr besteht, dass er sich durch den Umzug ins Ausland der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern entziehen könnte.
Der Antrag kann bei dem zuständigen Richter des ordentlichen Gerichts gestellt werden, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn das Kind im Ausland wohnt, bei dem Gericht, in dessen Bezirk sein AIRE-Registerbezirk liegt.

Für die Ausstellung von Dokumenten für Minderjährige bleibt hingegen die von beiden Elternteilen oder von der Person, die die elterliche Verantwortung ausübt, unterzeichnete Zustimmung erforderlich.

 

Veröffentlichungsdatum: Juni 02 2023
Quelle: https://ambberlino.esteri.it/de/news/dall_ambasciata/2023/06/vereinfachung-des-verfahrens-zur-beantragung-von-paessen-und-personalausweisen-fuer-buerger-die-minderjaehrige-kinder-haben/